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Satzung des Turn- und Sportclubs Dorste von 1907 e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Turn- und Sportclub Dorste von 1907 e.V. (Kurzform: TSC Dorste e.V.) und hat seinen Sitz in Dorste am Harz.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Göttingen eingetragen unter der
Nummer 180099.
§ 2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Er wird insbesondere verwirklicht durch
die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen Durchführung von geordneten Trainings- und Übungsstunden Teilnahme am Spielbetrieb der Fachverbände Ausbildung und Einsatz von sportfachlich vorgebildeten
Übungsleitern
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins
dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und
der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein leistungsmäßig betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 5 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten
der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, der Beitrags- und Ehrenordnung sowie den Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für
Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
II.
Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche
Mitglieder) werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine
Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in innerhalb von 4 Wochen den Gesamtvorstand anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen an.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports
innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes - durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung - zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
Der Austritt ist dem
Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist. Der Austritt aus der
Tennisabteilung ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft
entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden,
wenn das Mitglied
zwei Quartalsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht gezahlt hat
den Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des
Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt oder Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
sich vereinsschädigend oder unehrenhaft verhält und damit die
Interessen des Vereins verletzt.
Vor der Entscheidung des Vorstandes hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung erfolgen. Der Ehrenrat entscheidet
endgültig.
Ausnahme: Bei Nichtzahlung von Beiträgen kann der Ausschluss allein vom Vorstand ohne Anhörung beschlossen werden.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen
teilzunehmen. b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich aktiv zu
beteiligen, d) Für die Mitglieder des TSC Dorste besteht über den Landessportbund Niedersachsen e.V. eine Sportversicherung, die als Grundabsicherung durch die Sporthilfe Niedersachsen,
gewährleistet ist. Leistungsumfang und Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweils geltenden Sportversicherungsvertrag.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder haben die Pflichten:
die Satzungen des Vereins und der Verbände ( § 3 ), die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die Ordnungen des Vereins zu befolgen, nicht gegen die Interessen
des Vereins zu handeln, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, Umlagen, Zusatzbeiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten, an allen Veranstaltungen und Wettkämpfen
nach Kräften mitzuwirken, in allen aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3
genannten Vereinigungen, ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Verbände, deren Gerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren
Entscheidungen zu unterwerfen. den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: die Mitteilung von
Anschriftenänderungen Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
IV.
Organe des Vereins
§ 12 Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), der geschäftsführende Vorstand, der
Gesamtvorstand die Fachausschüsse, der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Alle ehrenamtlich Tätigen können Aufwendungsersatz erhalten. Der
Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form einer pauschalen, steuerfreien Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG für Arbeits-
und Zeitaufwand geleistet werden. Über die Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften und der
finanziellen Möglichkeiten des Vereins.
V. Mitgliederversammlung
§ 13 Mitgliederversammlung und Einberufung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im dritten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein
Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in der örtlichen Tagespresse oder
im Mitteilungsblatt des Vereins (TSC-Nachrichten), unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
Anträge zur
Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Es können auch Anträge in der Mitgliederversammlung oder beim Vorstand zum Beschluss
erhoben werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für den Antrag stimmt.
Anträge auf Satzungsänderungen sind unter Benennung der abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen
im genauen Wortlaut öffentlich auszulegen und müssen auf Antrag zugesandt werden.
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben
dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder ab vollendetem 18.
Lebensjahr.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines
dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
a) § 14 Aufgaben
Der
Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegen
insbesondere:
Genehmigung des Protokolls über die vorhergegangene Mitgliederversammlung Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung Entgegennahme der Berichte der
Kassenprüfer Wahl der Vorstandsmitglieder, der Fachausschüsse, des Ehrenrates, der Kassenprüfer und des Fähnrichs, Ernennung von Ehrenmitgliedern / Einzelheiten regelt eine gesonderte
Ehrenordnung Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühr / Einzelheiten regelt eine gesonderte Beitragsordnung. Entlastung der Organe hinsichtlich der
Jahresrechnung und der Geschäftsführung, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel Beschlussfassung über
Satzungsänderungen Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
§ 15 Tagesordnung
Die Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte in der
Tagesordnung zu enthalten:
Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder, Rechenschaftsbericht der Organe und der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Entlastung, Bestimmung der
Beiträge für das kommende Jahr, Neuwahlen, Mitteilungen, Anträge und Anfragen
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden Vorstand und
einen Gesamtvorstand.
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem / der 1. Vorsitzenden (Vertreter des Kassenwartes), dem / der 2. Vorsitzenden (Vertreter des
Geschäftsführers), dem/ der Kassenwart/in, dem / der Geschäftsführer/in dem / der Sportwart/in, dem / der Jugendwart/in,
2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen
aus:
dem / der 1. Vorsitzenden (Vertreter des Kassenwartes), dem / der 2. Vorsitzenden (Vertreter des Geschäftsführers), dem/ der Kassenwart/in, dem / der Geschäftsführer/in
dem / der Sportwart/in, dem / der Jugendwart/in, der Frauenwartin, den Fachausschussvorsitzenden.
Weitere Mitglieder können vom geschäftsführenden Vorstand für spezifische
Aufgaben in den Gesamtvorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Blockwahl ist
zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. und 2. Vorsitzende und der / die Geschäftsführer/-in.
Je 2 der genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand hat
die Geschäfte des Vereines nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der geschäftsführende Vorstand ist notfalls
ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauerhafter Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereines zu
ersetzen.
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen. Der geschäftsführende Vorstand kann
verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder
Der / die 1.
und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen, regeln das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Sie berufen und leiten Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen und haben die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat. Sie unterzeichnen die genehmigten Sitzungsprotokolle von
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke einschließlich aller verpflichtenden Erklärungen.
Der / die Kassenwart/in verwaltet die
Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen aus der Vereinskasse dürfen nur auf Anweisung des / der 1. und 2. Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für
den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Buchungen durch Belege nachzuweisen.
Der / die Geschäftsführer/in führt in den
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll und erledigt den gesamten Schriftverkehr. Er vertritt bei deren Verhinderung den 1. und 2. Vorsitzenden.
Dem / der Sportwart/in
obliegt die Koordination des gesamten Sportbetriebes. Er/sie sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er/sie hat das Aufsichtsrecht bei allen Übungsstunden und leitet alle
Werbe- und Wettkampfveranstaltungen des Vereines.
Die Frauenwartin vertritt die Belange der weiblichen Mitglieder, die nicht von den Jugendabteilungen erfasst werden.
Der / die
Jugendwart/in hat die Interessen der Vereinsmitglieder zu vertreten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der / die Jugendwart/in hat sämtliche Jugendliche des Vereines zu
betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Sie haben in Zusammenwirkung mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung
der Jugendlichen auszuarbeiten, die dem Alter und dem Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.
3. Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist zuständig für
die
Beratung der laufenden Vereins- bzw. Abteilungsangelegenheiten Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen die Beratung zu Zielen und neuen Vorhaben des Vereins und allgemeine
Sachstandsberichterstattung die Beratung über Zusatzbeiträge die Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes Entgegennahme der Berichte des
geschäftsführenden Vorstands
§ 18 Fachausschüsse
Fachausschüsse können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem / einer Vorsitzenden (Fachwart / -in) und bis zu vier Beisitzern/innen der betreffenden Sportart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die
sportliche Ausübung dieser Sportarten zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des
Vereines zu verwirklichen.
§ 19 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem / einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen
kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit nicht jünger als 40 Jahre sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 20 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereines, soweit der Vorfall mit
der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7. Er tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach
mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben worden ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Der Ehrenrat darf
folgende Strafen verhängen:
Verwarnung, Verweis, Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung, Ausschluss von der Teilnahme am Turn- und
Sportbetrieb bis zu zwei Monaten, Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem durch Einschreiben zuzustellen. Sie ist zu begründen. Die Entscheidung
ist endgültig.
§ 21 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung jedes Jahr zu wählenden Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und Richtigkeit durch Unterschriftsleistung zu bestätigen. Dabei müssen mindestens zwei der gewählten Kassenprüfer/innen
anwesend sein. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der
Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Entlastung kann im Block für den geschäftsführenden Vorstand erteilt werden.
§ 22 Fähnrich
Für die Dauer von zwei
Jahren wählt die Jahreshauptversammlung einen Fähnrich. Er hat die Aufgabe, die Vereinsfahnen pfleglich zu verwahren und sie bei Vereins- und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen zu präsentieren,
an den Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen sowie im Einzelfall nach Weisung des geschäftsführenden Vorstandes Erledigungen durchzuführen.
VI.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 23 Verfahren der Beschlussfassung der Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder, soweit die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 7 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Es können auch später eingehende Anträge in der
Mitgliederversammlung zum Beschluss erhoben werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für den Antrag stimmt. Über sämtliche Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein
Protokoll zu führen, das vom Geschäftsführer und dem /der 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Tagungsordnung, über die Zahl der Erschienenen, die
gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Auflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung nach Ablauf von 4 Wochen noch einmal zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 25 Vermögen des Vereines
Die Überschüsse der Vereinskasse und die sonst
vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Gemeinde Dorste übergeben, mit der Maßgabe, dass sie verpflichtet ist, das Vermögen wieder dem
gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports zuzuführen.
§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.7. eines jeden Jahres und endet am 30.6. des folgenden
Jahres.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 4. September 2015 beschlossen und trat mit der Eintragung ins Vereinsregister am
27.10.2015 in Kraft. Die Satzung vom 4. Juli 1981, eingetragen in das Vereinsregister Nr. 180099, trat mit gleichem Datum außer Kraft.
Hartwig
Launhardt
Matthias Beushausen 1.
Vorsitzender
2. Vorsitzender
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