Beitragsordnung

  • 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

  • 2 Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beiträge und der Umlagen. Der geschäftsführende Vorstand legt die Gebühren fest.

  • 3 Beiträge und Termine

Grundbeiträge:

 

 

Monatlich

Vierteljährlich

Halbjährlich

Jährlich

Kinder  

bis 14 Jahre

2,80 €

8,40 €

16,80 €

33,60 €

Jugendliche

15-17 Jahre

4,00 €

12,00 €

24,00 €

48,00 €

Erwachsene

 

5,70 €

17,10 €

34,20 €

68,40 €

Familien

 

12,50 €

37,50 €

75,00 €

150,00 €

Senioren

ab 65 Jahre

4,00 €

12,00 €

24,00 €

48,00 €

Der Einzug der Grundbeiträge erfolgt vierteljährlich in der Mitte eines Quartals. Die Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Grundlage der Beiträge ist der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. August 2019.

Tennisbeiträge

 

 

Jährlich

Kinder

bis 14 Jahre

20,00 €

Jugendliche

15-17Jahre

30,00 €

Erwachsene

 

60,00 €

Familien

 

125,00 €

 

Zu den genannten Tennisbeiträgen sind 4 Arbeitsstunden pro Tennissaison zur Erhaltung der Tennisplätze zu leisten. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 15,00 € in Rechnung gestellt.

Der Einzug  der Tennisbeiträge erfolgt jährlich am 15. Mai (Fälligkeitstermin).

Der Betrag für nicht geleistete Arbeitsstunden wird am 15. November (Fälligkeitstermin) eingezogen.

 

    • Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
    • Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich textlich mitzuteilen, dieses gilt besonders bei Veränderungen von Kontodaten. Rücklastschriftgebühren, die aufgrund nicht mitgeteilter Veränderungen anfallen, sind vom Mitglied zu zahlen. Gleiches gilt für Rücklastschriftgebühren, die aus Rückgaben mangels Kontodeckung entstehen.
    • Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Niedersachsen e.V., die sonstigen Fachverbände, bei denen der TSC Mitglied ist, die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der festgelegten Sätze.
    • Der Mitgliedsbeitrag wird durch SEPA-Lastschrift zu den bei den Beiträgen genannten Terminen abgebucht.
    • Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt grundsätzlich per Lastschrifteinzug. Andere Zahlweisen sind nur auf Antrag und mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands möglich. Mitglieder, die ihre Beiträge nicht durch Lastschrift abbuchen lassen, müssen die Beiträge spätestens bis zum Ende des Quartals zahlen, das auf den Fälligkeitstermin folgt.
    • Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 5,00 € pro Mahnung erhoben.
    • Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.
    • Manche Sportangebote werden in Form von Kursen angeboten. Diese können in der Regel für Mitglieder und auch Nichtmitglieder in Anspruch genommen werden. Die Kurse werden im Internet bekannt gegeben. Eine Anmeldung dafür erfolgt per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder direkt beim jeweiligen Kursleiter. Für solche Kurse können besondere Entgelte anfallen. Diese beschließt der geschäftsführende Vorstand. Die Höhe der Kosten wird den Teilnehmern vor der Anmeldung bekannt gegeben.
    • Sollte es beim Einzug von Beiträgen, Gebühren und Umlagen zu Unstimmigkeiten kommen, sind die Mitglieder angehalten, zur Klärung der Angelegenheit zunächst Kontakt mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aufzunehmen, bevor Sie eine Lastschrift wegen Widerspruchs zurückgeben und so evtl. unnötige Kosten verursachen. Rücklastschriftgebühren, die aus ungerechtfertigten Rückgaben entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.

 

  • 4 Fälligkeitstermin

Sollte der Termin für die Beitragseinzüge auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, wird der darauf folgende Bankarbeitstag zum neuen Fälligkeitstermin.

  • 5 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

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